-8- Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 VRPG; Art. 167 StG). Für die Verteilung der Beweisführungslast zwischen Behörde und Partei bedeutet dies, dass die Behörde bzw. das Gericht nicht gehalten ist, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen, wenn die Partei einen Sachumstand aufklären könnte, die ihr obliegende Mitwirkung aber unterlässt (vgl. VGE 100 2022 229/230 vom 12.2.2024, E. 2.4, mit Hinweisen; zur Beweislast vgl. statt aller BGE 148 II 285 E. 3.1.3). Die den Abzug für dauernde Wertvermehrung begründenden