5.2 Ebenfalls abziehbar sind innert angemessener Frist seit dem Erwerb des Ersatzobjekts getätigte wertvermehrende Aufwendungen. Das Gesetz nennt als Beispiele für dauernde Wertvermehrung am Grundstück Auslagen für Neu- und Umbauten, Wasserversorgung, Lichtund Heizungsanlagen, Strassenbauten, Bodenverbesserungen und Uferschutzbauten (Art. 142 Abs. 2 Bst. c StG). Von solchen wertvermehrenden Aufwendungen zu unterscheiden sind Kosten, die bei der Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzung und des Wertes der Liegenschaft entstehen, d.h. der Liegenschaftsunterhalt. Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektiv-technischen Kriterien.