5.1 Als Reinvestition wird insbesondere anerkannt, was dem Erwerb einer Ersatzliegenschaft sowie ihrem Aus- oder Umbau (wertvermehrende Aufwendungen) dient (Ziff. 1.5 MB E; vgl. Markus Langenegger, a.a.O., N. 9 zu Art. 134 StG). Vorliegend ist unstrittig, dass der Kaufpreis für das Ersatzobjekt CHF 935'000.-- betragen hat (inkl. Parkplätzen) und davon CHF 7'122.55 den Erneuerungsfonds betrafen, die nicht berücksichtigt werden können (da Unterhalt; Art. 1 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]). Ebenfalls nicht strittig ist, dass gemäss Art. 142 Abs. 2 Bst.