5. Zunächst ist auf den Reinvestitionsbetrag einzugehen. Dieser ist bedeutsam, da der Steueraufschub nur insoweit gewährt wird, als die Anlagekosten des Ersatzgrundstücks (Reinvestition) diejenigen des veräusserten Grundstücks übersteigen (Art. 135 Abs. 1 StG). Der Teil des Erlöses, der die Reinvestition übertrifft, wird sofort als Rohgewinn besteuert (Art. 135 Abs. 2 StG; sog. absolute Methode). Aufgeschobene Grundstückgewinne werden demgegenüber erst bei der Weiterveräusserung des Ersatzgrundstücks besteuert, sofern nicht erneut ein Steueraufschubstatbestand vorliegt (Art. 136 Abs. 1 StG, vgl. VGE 100 2015 118 vom 21.12.2016, E. 2.3).