O., N. 135 zu Art. 12 StHG), hat die Rekurrentin das Eigenheim dauernd selbst bewohnt und dies macht sie auch beim sich in der Schweiz befindlichen Ersatzobjekt. Weiter ist nicht strittig, dass die Ersatzbeschaffung innert angemessener Frist erfolgt ist und eine Reinvestition stattgefunden hat. Die Voraussetzungen einer Ersatzbeschaffung nach Art. 134 Abs. 1 Bst. a StG liegen damit vor. Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht hinsichtlich dem Reinvestitionsbetrag, dem Besitzesdauerabzug und den "Anlagekosten Veräusserungsobjekt" (Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen).