4.2 Die Subjektidentität ist vorliegend unstrittig gegeben. Hinsichtlich der Selbstnutzung hat der Vertreter ausgeführt, dass zwei der Söhne sowohl im Eigenheim wie auch im Ersatzobjekt unentgeltlich bei der Rekurrentin wohnen (auch bei der Datenbank der Steuerverwaltung, NESKO, ist die gleiche Adresse hinterlegt). Da unproblematisch ist, wenn die Veräusserin das Grundstück zusammen mit ihren Kindern bewohnt, solange ein gemeinsamer Haushalt besteht (und nicht räumlich getrennte Wohneinheiten, wofür vorliegend keine Anzeichen bestehen; Hunziker/Seiler, a.a.O., N. 135 zu Art.