12 Abs. 3 Bst. e StHG). Für die Gewährung eines Steueraufschubs wegen Ersatzbeschaffung im Privatvermögen wird demnach Folgendes vorausgesetzt: 1. Subjektidentität des Eigentümers bei der Veräusserung und der Ersatzbeschaffung, 2. Die (volle) Erlösverwendung für das Ersatzobjekt (Reinvestition), 3. Das dauernde und ausschliessliche Selbstbewohnen des veräusserten Eigenheims und des Ersatzobjekts, 4. Die Ersatzbeschaffung muss innert angemessener Frist erfolgen, 5. Die Ersatzbeschaffung befindet sich innerhalb der Schweiz (Markus Langenegger, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 1 zu Art.