4.1 Unter bestimmten Voraussetzungen wird der steuerpflichtigen Person ein Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung gewährt (vgl. Art. 132 ff. StG). So ist die Besteuerung des Grundstückgewinns namentlich dann aufzuschieben, wenn ein dauernd und ausschliesslich selbstgenutztes Eigenheim (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) veräussert und der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist für den Erwerb oder zum Bau eines gleichgenutzten Ersatzobjekts in der Schweiz verwendet wird (Art. 134 Abs. 1 Bst. a StG; vgl. auch Art. 12 Abs. 3 Bst.