4. Gemäss Art. 128 Abs. 1 StG unterliegen Gewinne aus der Veräusserung eines Grundstücks der Grundstückgewinnsteuer. Für die Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns wird zunächst der Rohgewinn ermittelt, welcher der Differenz zwischen dem Erlös und den Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen) entspricht (Art. 137 Abs. 1 StG; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]). Vom Rohgewinn werden in einem zweiten Schritt ein allfälliger Besitzesdauerabzug sowie anrechenbare Verluste abgezogen (Art. 137 Abs. 2 StG).