3. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist der aus dem Verkauf der Grundstücke F.________ Gbbl. Nrn. ________, ________ und ________ im Jahr 2022 resultierende steuerbare Grundstückgewinn (sofort steuerbarer Gewinn und aufgeschobener Rohgewinn). Einig sind sich die Parteien darüber, dass mit dem Verkauf des Eigenheims im Jahr 2022 eine die Grundstückgewinnsteuer auslösende Handänderung stattgefunden hat und der zu berücksichtigende Verkaufserlös CHF 1'230'000.-- beträgt.