Von einer spekulativen Absicht könne bei diesem Lebenssachverhalt nicht die Rede sein. Weiter macht der Vertreter kurze Ausführungen zu weiteren Punkten und reicht dazu Belege ein. I. Die Steuerverwaltung hat mit Schreiben vom 10. April 2025 ihren Antrag wiederholt, dass der Rekurs unter Kostenfolge vollständig abzuweisen sei. Dazu hat sie auf ihre Vernehmlassung vom 20. Juli 2024 verwiesen und einzig ergänzt, dass ihres Erachtens eine Anpassung zu Ungunsten der Rekurrentin kaum gerechtfertigt sein dürfte, ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen.