H. Mit Schreiben vom 31. März 2025 hat der Vertreter namens der Rekurrentin das ergänzende Rechtsbegehren gestellt, dass von einer allfälligen Veranlagung zu Ungunsten der Rekurrentin abzusehen sei. Im Wesentlichen führt er aus, dass die Rekurrentin keine Immobilienspekulantin sei. Sie und ihr damaliger Lebenspartner hätten das Eigenheim im Jahr 2013 vielmehr mit der Absicht erworben, dort zu bleiben. Diverse Umstände hätten jedoch dazu geführt, dass sich die Rekurrentin im Jahr 2017 von ihrem Lebenspartner bzw. ehemaligen Miteigentümer getrennt habe.