G. Die Steuerrekurskommission hat dem Vertreter mit Schreiben vom 6. März 2025 angekündigt, dass eine Abänderung der Veranlagung zu Ungunsten der Rekurrentin in Erwägung gezogen werde. Da sich der vom Miteigentümer übernommene Miteigentumsanteil nur kurz im Eigentum der Rekurrentin befunden habe, sei gemäss den gesetzlichen Vorgaben eine Spekulationsabsicht zu vermuten, die zu einer Steuererhöhung führe. Darüber hinaus könnten diverse geltend gemachte Kosten ohne entsprechende Belege nicht berücksichtigt werden. Der Vertreter habe im Übrigen die Selbstnutzung der Liegenschaften durch die Rekurrentin darzulegen.