Einerseits indem der durchschnittliche Besitzesdauerabzug berechnet werde (wie im Einspracheentscheid). Andererseits sei eine gestaffelte Gewinnberechnung pro Erwerb möglich. Beide Berechnungsvarianten würden zum gleichen Ergebnis führen. F. Mit Schreiben vom 22. August 2024 hat der Vertreter namens der Rekurrentin zusätzliche Belege über wertvermehrende Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ersatzobjekt