C. Dagegen erhob E.________, Notar und Rechtsanwalt (Vertreter), am 26. Februar 2024 namens der Rekurrentin Einsprache (pag. 32). Er beantragte die Prüfung weiterer Rechnungen, welche als wertvermehrende Aufwendungen oder übrige Auslagen qualifiziert werden könnten. Mit Einspracheentscheid vom 10. April 2024 (pag. 24-31) hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut. Konkret senkte sie den infolge Ersatzbeschaffung (teilweise) aufgeschobenen Rohgewinn auf CHF 54'141.--, da sie die anrechenbaren wertvermehrenden Aufwände von CHF 18'447.-- auf CHF 42'919.-- erhöhte. Unverändert blieb der sofort steuerbare Grundstückgewinn von CHF 269'346.--.