- 12 - zung eines Fahrzeugs bzw. des Kastenwagens fehlen gänzlich. Da der Rekurrent betreffend die geschäftliche Nutzung eines Fahrzeugs bzw. des Kastenwagens beweispflichtig ist (E. 3.4) und ihm der entsprechende Beweis nicht gelungen ist, bleibt im Ergebnis der Steuerverwaltung zuzustimmen und von einer privaten Nutzung auszugehen. Die mit dem Kastenwagen verbundenen Kosten stellen steuerlich unbeachtliche Lebenshaltungskosten des Rekurrenten dar. Im Einklang mit der Präponderanzmethode ist der Kastenwagen deshalb auszubilanzieren und Aufwendungen sind ebenfalls auszubuchen (vgl. E. 3.3).