Dort sei der Kastenwagen schliesslich unbedingt nötig gewesen, um anlässlich der Messe (parallel) weiter an den anderen Projekten zu arbeiten und um vor Ort zu übernachten (Stellungnahme vom 24.7.2024 sowie Beilage 22). Allfällige Belege zu seinen diesbezüglichen Vorbringen hat der Rekurrent auch nicht beigebracht.