Betreffend der (seitens Rekurrenten ebenfalls behaupteten) Organisation und Durchführung von Events für die Bundesverwaltung liegt sodann kein schlüssiges Dokument vor, welches auf entsprechende Aktivitäten hinweisen würde. Letztlich hat der Rekurrent in der Stellungnahme vom 24. Juli 2024 weiter ausgeführt, auch für "P.________" an einer Messe im "Eventbereich" in Q.________ gearbeitet zu haben. Dort sei der Kastenwagen schliesslich unbedingt nötig gewesen, um anlässlich der Messe (parallel) weiter an den anderen Projekten zu arbeiten und um vor Ort zu übernachten (Stellungnahme vom 24.7.2024 sowie Beilage 22).