Dass für die Erstellung der Kursunterlagen allfällige Fahrten bzw. Testfahrten mit dem Kastenwagen nötig gewesen wären, ist wiederum nicht ersichtlich und auch nicht belegt. Letztlich kann auch nicht nachvollzogen werden und bleibt unbelegt, dass der Rekurrent (aus Eigeninitiative) weitere Systeme (für die Verpflegung, Hygiene, ICT, Transport, vgl. E. 4.2.4) für das D.________ bzw. die K.________ entwickelt hätte. In den Akten findet sich diesbezüglich lediglich eine einzige Offerte des Rekurrenten an die K.________, wonach der Rekurrent eine Vorevaluation für das Produkt "N.________" vorzunehmen anbot (Rekurs und Beschwerde vom 26.4.2024, Rz. 35 sowie Beilage 20).