4.2.5 Betreffend die Tätigkeiten für D.________ bzw. K.________ ist belegt, dass der Rekurrent im Jahr 2022 während 13 Tagen an einem Auslandeinsatz in L.________ teilgenommen hat und auch im Jahr darauf für 10 Tage in M.________ eingesetzt war (vgl. 4.2.4). Wie der Rekurrent bzw. dessen Vertreter selbst einräumen (vgl. Stellungnahme vom 24.7.2024, Rz. 5), wurde der Kastenwagen für die Auslandeinsätze nicht genutzt. Nicht belegt und auch nicht näher ausgeführt seitens des Rekurrenten ist, ob und inwiefern das Engagement des Rekurrenten tatsächlich zu Folgeaufträgen von D.________ bzw. K.________ geführt hätte.