Was die Tätigkeit für E.________ betrifft, bleibt zu erläutern, dass ein "operativer Beschaffer" im Wesentlichen für die kurz- und mittelfristige Material- und Dienstleistungsversorgung eines laufenden Betriebs tätig ist und sich dabei nach den Vorgaben zur strategischen Beschaffung des Unternehmens zu richten hat. Zu den Aufgaben eines "operativen Beschaffers" zählen u.a. die Bedarfsermittlung, die Auswahl von Lieferanten und die Bestellüberwachung (vgl. dazu , [abgerufen am 23.5.2025]). Angesichts dieses eigentlichen Aufgabenbereichs eines "operativen Beschaffers" erscheint es wenig glaubwürdig, wenn der Rekurrent behauptet, für E.______