Bei fehlender geschäftlicher Erforderlichkeit und überwiegender privater Nutzung können keine Kosten als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden (vgl. zur Herleitung bzw. zum Grundsatz E. 3.3). Zur Prüfung, inwieweit die Tätigkeiten vom Rekurrenten bewiesen bzw. belegt worden sind (E. 4.2.1 ff.), können die zahlreichen Unterlagen herangezogen werden, welche sowohl bei der Steuerverwaltung als auch später bei der Steuerrekurskommission eingereicht worden sind.