4.2 Zu klären ist somit, ob der Kastenwagen für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten des Rekurrenten überhaupt geschäftlich genutzt wurde bzw. erforderlich war oder ob dieser nicht überwiegend privat genutzt wurde. Bei fehlender geschäftlicher Erforderlichkeit und überwiegender privater Nutzung können keine Kosten als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden (vgl. zur Herleitung bzw. zum Grundsatz E. 3.3).