-6- 4. Die Steuerverwaltung führt aus, dass sie den Kastenwagen des Rekurrenten im Wesentlichen als Privatvermögen qualifizierte, weil kein Konnex zwischen dem Kastenwagen und der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten hergestellt werden könne. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern und weshalb der Rekurrent auf den Kastenwagen angewiesen sei (Bst. D). Der Rekurrent bzw. dessen Vertreter hält dem entgegen, dass er gerade wegen dem Kastenwagen überhaupt effizient verschiedene Geschäftszweige habe erschliessen können (Bst. C).