O., N. 77 zu Art. 123 DBG). Nur beschränkte Bedeutung kommt dabei der bisherigen steuerlichen Behandlung des Vermögenswerts als Privat- oder Geschäftsvermögen zu. Weil Veranlagungen befristete Verwaltungsakte darstellen, vermögen frühere für spätere Veranlagungen keine Bindungswirkung zu entfalten. Vielmehr kann im Rahmen jeder Veranlagung die Situation vollumfänglich neu geprüft werden (VGE 100 2019 262/263 vom 15.3.2021, E. 2.6 mit Hinweisen). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung im Steuerjahr 2022 die Qualifikation des Kastenwagens änderte und diesen im Gegensatz zum Vorjahr neu als Privatvermögen einstufte (vgl. Bst. D).