Bleibt der Beweis aus, ist zuungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Soweit es um die geschäftsmässige Begründetheit von Fahrzeugen geht, liegt die Beweislast demnach bei der steuerpflichtigen Person bzw. dem Rekurrenten, da die Berücksichtigung der Kosten von Fahrzeugen als Geschäftsaufwand steuermindernd wirkt (vgl. zur Beweislastverteilung im Allgemeinen: Hunziker/Bigler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 44 zu Art. 140 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 77 zu Art.