Kann die aktuelle wirtschaftlich-technische Funktion des Vermögensgegenstands nicht eindeutig festgestellt werden, ist sie anhand von Indizien zu bestimmen. Als solche Indizien fallen in Betracht: die tatsächliche Nutzung, die Herkunft der Mittel zu deren Finanzierung, das Erwerbsmotiv, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse sowie die buchmässige Behandlung. Die Bilanzierung eines Vermögenswerts, welcher überwiegend privat genutzt wird, vermag diesen nicht zu Geschäftsvermögen werden lassen (Reich/von Ah, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 18 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 134 zu Art. 18 DBG).