3.1 Da bei Alternativgütern allein wegen deren äusseren Beschaffenheit oder der Verwendungsmöglichkeit keine eindeutige Zuweisung vorgenommen werden kann, ist diese in Bezug auf alle in Betracht kommenden Verhältnisse vorzunehmen. Dabei ist in der Regel angesichts objektiver Kriterien zu entscheiden. Die alleinige subjektive Willensäusserung der steuerpflichtigen Person ist nicht massgebend. Kann die aktuelle wirtschaftlich-technische Funktion des Vermögensgegenstands nicht eindeutig festgestellt werden, ist sie anhand von Indizien zu bestimmen.