Wirtschaftsgüter im Eigentum des Selbstständigerwerbenden können mittels ihrer Beschaffenheit oder ihrer Zweckbestimmung notwendiges Geschäfts- oder notwendiges Privatvermögen bilden. Namentlich Liegenschaften, Fahrzeuge oder Wertschriften können sowohl zum Geschäfts- wie auch zum Privatvermögen gehören und stellen insofern sog. Alternativgüter dar. Dient ein Alternativgut sowohl privaten wie auch geschäftlichen Zwecken, spricht man von gemischten Gütern. Die Zuweisung zum Privat- oder Geschäftsvermögen erfolgt in diesen Fällen auf Grund der überwiegenden Verwendung in ihrer Gesamtheit zum Geschäfts- oder Privatvermögen (sog. Präponderanzmethode;