-4- 3. Gemäss Art. 21 StG und Art. 18 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die wegen ihrer technisch-wirtschaftlichen Funktion, d.h. ihrer tatsächlichen Nutzung ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Dieses Dienen kann sowohl unmittelbar wie auch mittelbar erfolgen: Unmittelbar durch die Beschaffenheit, mittelbar durch den Wert als notwendiges Betriebskapital oder Reserve. Wirtschaftsgüter im Eigentum des Selbstständigerwerbenden können mittels ihrer Beschaffenheit oder ihrer Zweckbestimmung notwendiges Geschäfts- oder notwendiges Privatvermögen bilden.