-3- gelassen habe (pag. 25 f.). Im Steuerjahr 2022 sei die Qualifikation des Kastenwagens als Geschäftsvermögen schliesslich intensiv geprüft und letztlich verneint worden. Diese Umqualifikation sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, zumal eine in einer früheren Steuerperiode getroffene Veranlagung keine Bindungswirkung für spätere Veranlagungen entfalte. E. Der Vertreter hat Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Davon hat er mit Eingabe vom 24. Juli 2024 Gebrauch gemacht und die Rechtsbegehren gemäss Rekurs und Beschwerde vom 26. April 2024 bestätigt.