Auch aus den seitens des Rekurrenten eingereichten Unterlagen könne nicht gefolgert werden, dass der Rekurrent effektiv geschäftlich auf diesen angewiesen wäre. Vielmehr diene der Kastenwagen als Wohnmobil (mit Dachklimaanlage, Duschanschluss, Frischwasserablassventil, Toilette, etc.) eindeutig als bewohnbares Fortbewegungsmittel während Reisen und demnach klarerweise privaten Zwecken. Folglich würden die mit dem Kastenwagen verbundenen Kosten steuerlich unbeachtliche Lebenshaltungskosten des Rekurrenten darstellen. Abschliessend weist die Steuerverwaltung darauf hin, dass sie den im Steuerjahr 2021 angeschafften Kastenwagen zunächst ohne nähere Prüfung als Geschäftsvermögen zu-