D. Am 4. Juli 2024 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs und die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Sie führt aus, dass sie weder unter Berücksichtigung der Beschreibung der Tätigkeiten des Rekurrenten (Bst. A) noch auf Grund des Zwecks der Einzelfirma des Rekurrenten gemäss Handelsregisterauszug ("________") einen Konnex zwischen dem Kastenwagen und der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten herstellen könne. Auch aus den seitens des Rekurrenten eingereichten Unterlagen könne nicht gefolgert werden, dass der Rekurrent effektiv geschäftlich auf diesen angewiesen wäre.