Die Anschaffung des Kastenwagens sei demnach als geschickter, unternehmerischer Entscheid zu werten. Jedenfalls müsse der Kastenwagen unter Berücksichtigung seiner technisch-wirtschaftlichen Funktion (wie erwähnt insbesondere als Transportmittel, Übernachtungsmöglichkeit, mobiles Büro, mobile Werkstatt und Demonstrationsobjekt) dem Geschäftsvermögen zugeordnet werden.