Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurden zur Begründung weitere Unterlagen und Beweismittel eingereicht, welche nach Auffassung des Rekurrenten den geschäftlichen Nutzen des Kastenwagens belegen. Nach weiteren Schriftenwechseln zwischen den Parteien wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit Blick auf alle eingereichten Unterlagen mit Einspracheentscheiden vom 4. April 2024 ab (pag. 371 ff.). Die in den Veranlagungsverfügungen festgelegten Steuerfaktoren wurden bestätigt und der Kastenwagen weiterhin dem Privatvermögen des Rekurrenten zugewiesen.