148 sowie pag. 150). Der Rekurrent kam dieser Aufforderung nach (pag. 153 sowie pag. 188) und führte aus, im Wesentlichen in den Bereichen IT-Support, IT-Beratung sowie IT-Beschaffung, Eventmanagement und Produktentwicklung tätig zu sein. Nach Auffassung der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung) wurde der geschäftsmässige Nutzen des Kastenwagens schliesslich nicht bewiesen und die Kosten für den Kastenwagen wurden als Privataufwand ausgeschieden. Der Rekurrent wurde für das Steuerjahr 2022 von der Steuerverwaltung mit Verfügungen vom 7. September 2023 auf ein steuerbares Einkommen in Höhe von CHF ________ (kantonale Steuern) bzw. von CHF ___