Aus der steuerlichen Gewährung des je hälftigen Kinderabzugs und die damit zusammenhängenden Abzüge im Vorjahr 2021 (pag. 12-11) kann der Rekurrent damit keinen Anspruch daraus ableiten, dass im Steuerjahr 2022 gleich vorzugehen ist. Kommt hinzu, dass im Steuerjahr 2021 für die beiden Kinder kein Abzug für Unterhaltsbeiträge geltend gemacht wurde. Dadurch stellte sich die Frage der Kumulation von Kinderabzug und Abzug der Unterhaltsbeiträge im Steuerjahr 2021 nicht. Die Situation des Steuerjahrs 2022 ist somit in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung nicht mit derjenigen des Steuerjahrs 2021 vergleichbar (Vernehmlassung vom 28.5.2024, S. 3).