36 Abs. 2bis DBG; sog. Elterntarif). Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich bei der direkten Bundessteuer um CHF 251.-- für jedes Kind oder jede unterstützte Person (Art. 36 Abs. 2bis Satz 2 DBG [in der bis 31.12.2022 gültigen Fassung]; RKE 100 2023 246 vom 15.8.2024, E. 5). 4.1 Rechtsprechungsgemäss hängt die Besteuerung nach dem Eineltern- bzw. Elterntarif (Art. 42 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG) mit der Gewährung des Kinderabzugs zusammen: So gilt jener Elternteil als im Sinn von Art. 42 Abs. 1 StG bzw. Art. 36 Abs. 2bis DBG den