36 Abs. 1 DBG (sog. Grundtarife). Im kantonalen Recht kommt bei der Einkommenssteuer ein spezieller Tarif zur Anwendung für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (sog. Verheiratetenoder Einelterntarif; Art. 42 Abs. 1 StG). Gemäss Art.