Umgekehrt kommt der Alimentenempfänger in den (vollen) Genuss des Kinderabzugs, selbst wenn er bis zum Jahresende nur geringfügige Alimente zu versteuern hat (Art. 23 Bst. f DBG) und den Unterhalt vor der Trennung finanziell nicht tragen musste (BGer 2C_533/2021 vom 23.6.2022, E. 6.4.2; RKE 100 23 245 vom 19.9.2024, E. 5.4). 3.5 Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent im Jahr 2022 Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 1'516.-- geleistet hat. Nach obenstehenden Erwägungen hat er insofern keinen Anspruch auf den hälftigen Kinderabzug und die damit zusammenhängenden weiteren Abzüge. Der Rekurs und die Beschwerde sind diesbezüglich abzuweisen.