-6- DBG; vgl. dazu auch BGer 2C_533/2021 vom 23.6.2022, E. 5.3). Trennen sich Ehegatten kurz vor Ende des Jahres, kann der Alimentenschuldner unter Umständen nur geringfügige Unterhaltszahlungen steuerlich abziehen, während ihm der (hälftige) Kinderabzug gemäss Stichtagsprinzip für das ganze Jahr versagt bleibt, selbst wenn er vor der Trennung finanziell alleine für den Unterhalt des Kindes aufgekommen ist. Umgekehrt kommt der Alimentenempfänger in den (vollen) Genuss des Kinderabzugs, selbst wenn er bis zum Jahresende nur geringfügige Alimente zu versteuern hat (Art.