Dies gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen erst kurz vor dem Stichtag wegfallen (BGer 2C_533/2021 vom 23.6.2022, E. 6.4.2). Umgekehrt wird der Abzug auch dann in vollem Umfang gewährt (unter der Voraussetzung, dass die Steuerpflicht während der ganzen Steuerperiode bestand), wenn die entsprechenden Voraussetzungen erst kurz vor dem Stichtag eintreten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 82 zu Art. 35 DBG). Das Stichtagsprinzip stellt eine gesetzliche Vereinfachung im Rahmen der Steuerveranlagung dar.