Der Kinderabzug kann insofern nur beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderabzugs am Ende der Steuerperiode erfüllt sind (Ziff. 10.1 des Kreisschreibens Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010 betreffend Ehepaarund Familienbesteuerung nach dem DBG, abrufbar unter: , Rubriken "Direkte Bundessteuer > Kreisschreiben > Kreisschreiben Nr. 30"; abgerufen am 12.11.2024). Bestehen die Voraussetzungen für den Sozialabzug am Stichtag nicht mehr, führt dies zur Verweigerung des Abzugs. Dies gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen erst kurz vor dem Stichtag wegfallen (BGer 2C_533/2021 vom 23.6.2022, E. 6.4.2).