3.4 Massgebend für die Festsetzung der Sozialabzüge sind nach dem Stichtagsprinzip grundsätzlich die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode (Art. 67 Abs. 3 StG; Art. 35 Abs. 2 DBG). Da die Steuerperiode bei den natürlichen Personen mit dem Kalenderjahr zusammenfällt (Art. 67 Abs. 2 StG; Art. 40 Abs. 1 DBG), gilt für die massgebenden persönlichen Verhältnisse der 31. Dezember des entsprechenden Kalenderjahrs als Stichtag (BGer 2C_905/2017 vom 11.3.2019, E. 2.3). Der Kinderabzug kann insofern nur beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderabzugs am Ende der Steuerperiode erfüllt sind (Ziff.