Es genügt, dass mindestens Kosten im Umfang des Kinderabzugs geleistet werden. Diese steuersystematische Umverteilung von Ressourcen hat zur Folge, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil, der als zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes sorgend gilt, Anspruch auf den Kinderabzug hat. Aus PraktikabiIitätsgründen wird dabei vernachlässigt, dass derjenige, der die Unterhaltsbeiträge leistet, darüber hinaus auch noch weitere kinderbedingte Auslagen hat (Essenskosten während den Besuchstagen oder Ferien, Reisekosten usw.).