3.2 Aus PraktikabiIitätsgründen gilt das Kumulationsverbot gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon, ob sich das Kind in alternierender Obhut befindet oder nicht. Auch im Fall von alternierender Obhut gilt: Wer Unterhaltsbeiträge für Kinder leistet und diese von seinen steuerbaren Einkünften abzieht, trägt steuerlich betrachtet keine Kosten des Kinderunterhalts. Es wird dabei nicht vorausgesetzt, dass der Anspruchsberechtigte die Kosten des Kinderunterhalts in überwiegendem Ausmass oder sogar vollständig trägt. Es genügt, dass mindestens Kosten im Umfang des Kinderabzugs geleistet werden.