40 Abs. 4 StG wird dies auf kantonaler Ebene explizit festgehalten: Die Abzüge nach Abs. 3, also der Kinderabzug, der Kinderausbildungsabzug sowie der Abzug pro Kind für Alleinstehende, kann nicht beanspruchen, wer Kinderunterhaltsbeiträge von seinem Einkommen abzieht (RKE 100 2023 246 vom 15.8.2024, E. 4.1).