Um zu vermeiden, dass der Kinderabzug und der Abzug von Alimentenzahlungen kumuliert werden, hat der Gesetzgeber die Gewährung des hälftigen Abzugs unter die Voraussetzung gestellt, dass keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden. Die einschränkende Voraussetzung, dass keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden dürfen, dient dazu, der systemwidrigen doppelten Entlastung einer steuerpflichtigen Person durch Kinderabzug und Abzug von Unterhaltsleistungen vorzubeugen (sog. Kumulationsverbot; zum Ganzen: BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.4.1, mit Hinweisen). Mit Art. 40 Abs. 4 StG wird dies auf kantonaler Ebene explizit festgehalten: