Dies ist aber mit den in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Grundsätzen vereinbar. Aus praktischen Gründen ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht durchführbar, jeden Steuerpflichtigen mathematisch genau gleich zu behandeln, weshalb der Gesetzgeber befugt ist, schematische Lösungen zu wählen. Dazu kommt, dass die Möglichkeiten zum Vergleich verschiedener Situationen begrenzt bleiben und die Gefahr besteht, dass neue Ungleichheiten geschaffen werden (BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.1.2, mit Hinweisen; RKE 100 2023 246 vom 15.8.2024, E. 3 ff.).