Dabei soll insbesondere den familiären Verhältnissen der Steuerpflichtigen und den damit verbundenen zivilrechtlichen Lasten Rechnung getragen werden (BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.1.1, mit Hinweisen). Diese möglichst genaue Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die administrative Praktikabilität stehen in einem Spannungsverhältnis. Die gesetzliche Regelung betreffend Abzüge besteht wegen der vielen zu berücksichtigenden individuellen Situationen notwendigerweise aus einem gewissen Schematismus. Dies ist aber mit den in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Grundsätzen vereinbar.